• Zur Hauptnavigation springen
  • Skip to main content
  • Zur Fußzeile springen
Ihre Re/Max Immobilienmaklerin für Lüneburg und Umgebung.

Ihre Re/Max Immobilienmaklerin für Lüneburg und Umgebung.

Alexandra Romahn - Ihre Immobilienmaklerin vor Ort

  • Start
  • Immobilie Verkaufen
  • Immobilie kaufen
  • Über mich
    • Der RE/MAX Ehrenkodex
  • Referenzen
  • News
  • Kontakt
  • Impressum
    • Cookie-Richtlinie (EU)
    • Datenschutzerklärung
    • AGB

Mieter bekommen mehr Rechte bei Schönheitsreparaturen.

Aktuelle Seite: Startseite / Allgemein / Mieter bekommen mehr Rechte bei Schönheitsreparaturen.

Schönheitsreparaturen sind immer wieder Ursache von Konflikten. Auch Mieter und Vermieter in Lüneburg und Umgebung geraten sich bei diesem heiklen Thema immer wieder in die Haare. Die Rechtslage ist kompliziert. Wenn Sie in eine unrenovierte Wohnung einziehen, müssen Sie die Wohnung beim Ausziehen auch nicht renovieren. Das gilt sogar dann, wenn der Mietvertrag ausdrücklich Schönheitsreparaturen vorsieht. Soweit ein Urteil des Bundesgerichtshofes aus dem Jahr 2015. Nun gibt es aber immer wieder Fälle, wo es anders lautende Vereinbarungen zwischen Mieter und Vermieter gibt. Können diese separaten Vereinbarungen das Gerichtsurteil aufheben?

Anlässlich eines aktuellen Falles hat der BGH jetzt ein weiteres Urteil zu diesem Problem gefällt.

Streit um Malerarbeiten

Ein Mieter wollte seine Vormieterin davon überzeugen, den Teppichboden und die Einbauküche in der Wohnung zu lassen. Als Gegenleistung bot er der Vormieterin an, seinerseits die Renovierungsarbeiten zu übernehmen. So ist es dann auch geschehen. Als der Mieter 5 Jahre später wieder auszog, hinterließ er die Wohnung wieder frisch gestrichen. Soweit schien alles bestens zu sein. Aber hatte nicht mit seiner Vermieterin, der Wohnungsbaugenossenschaft gerechnet. Die war nämlich unzufrieden mit der Qualität seiner Malerarbeiten. Die Wohnungsbaugenossenschaft beauftragte einen Maler und ließ die Wohnung für 800 Euro noch einmal überstreichen. Die Rechnung sollte der Mieter zahlen. Die Genossenschaft wollte aus der Vereinbarung des Mieters mit der Vormieterin eine Verpflichtung ableiten, die Wohnung renoviert zu übergeben. Nach Ansicht der Wohnungsgenossenschaft wäre die Wohnung aufgrund der Vereinbarung zwischen Mieter und Vormieterin so zu behandeln, als wäre sie bei Einzug renoviert übergeben worden und müsste deswegen auch beim Auszug erneut fachgerecht renoviert werden.

Der BGH entscheidet zu Gunsten des Mieters.

Der BGH entschied letztlich zu Gunsten des Mieters. Damit wurden die Urteile der Vorinstanzen, die zu Gunsten der Wohnungsgenossenschaft gefällt worden waren, aufgehoben. Die BGH-Richter waren der Auffassung, dass die Vereinbarung auf das Verhältnis zwischen Vormieter und neuem Mieter beschränkt sind. Auf die Wirksamkeit der Vertragsklauseln zwischen Vermieter und neuem Mieter hat die Vereinbarung dagegen keinen Einfluss. Und deshalb darf die Wohnung auch unrenoviert übergeben werden.

Was genau sind eigentlich Schönheitsreparaturen?

Nun, alles was in den eigenen 4 Wänden renoviert wird, sind Schönheitsreparaturen. Typische Schönheitsreparaturen sind:

  • Streichen von Türen und Fensterrahmen innen
  • Lackieren von Heizkörpern
  • Tapezieren oder streichen von Wänden und Decken

Schönheitsreparaturen dürfen auch in Eigenleistung erbracht werden.

Schönheitsreparaturen
Schönheitsreparaturen können auch in Eigenleistung erbracht werden – sofern dies fachmännisch einwandfrei geschieht.

Größere Eingriffe wie das Erneuern des Fußbodenbelages oder das Abschleifen von Parkettböden oder das Neuverfliesen von Wänden sind hingegen Sache des Vermieters. Schönheitsreparaturen muss der Mieter nicht unbedingt von einem professionellen Handwerksbetrieb erledigen lassen. Solche Arbeiten darf der Mieter durchaus auch in Eigenleistung erledigen. Allerdings müssen die Arbeiten fachgerecht durchgeführt werden.

So haben es die Richter des Bundesgerichtshofes in Karlsruhe entschieden. Eine solche Abmachung habe keinen Einfluss auf die Verpflichtungen von Vermieter und Mieter aus dem Mietvertrag (Az. VIII ZR 277/16).

Überzogene Schönheitsreparaturen sind unzulässig

In früheren Zeiten hatten Vermieter relativ freie Hand, wenn es um die Vereinbarung von Klauseln zu Schönheitsreparaturen im Mietvertrag ging. Seit einem Grundsatzurteil aus dem Jahr 2015 hat sich dies geändert. Der Vermieter darf den Mieter nicht ohne einen Ausgleich zum Ausführen von Schönheitsreparaturen verpflichten, wenn der Mieter zuvor eine unrenovierte Wohnung bezogen hat. Entsprechende Klauseln in Mietverträgen, die immer noch gelegentlich anzutreffen sind, sind unwirksam. Damit wird verhindert, dass der Mieter die Räume auf seine Kosten in einen besseren Zustand versetzen muss, als er sie bei Einzug vorgefunden hat.

Mit dem neuen Urteil in einem Streit aus Celle (Niedersachsen) ist klar gestellt, dass daran auch eine schriftliche Abmachung mit dem Vormieter nichts ändert.

Rechtsstreit über mehrere Instanzen

Der Streit beschäftigte die Gerichte bis in die letzte Instanz, weil es neben dem Mietvertrag eine Abmachung mit der Vormieterin gab. Ihr hatte der Mann unter anderem den Teppichboden abgekauft und in diesem Zusammenhang zugesagt, die Renovierungsarbeiten zu übernehmen.

Das Lüneburger Berufungsgericht hatte so geurteilt, dass die Wohnung in diesem Fall so zu bewerten ist, als wenn Sie dem Mieter vom Vormieter in renovierten Zustand übergeben worden wäre. Damit hätte der Mieter dann auch die eingangs erwähnte Malerrechnung in Höhe von 800 Euro übernehmen müssen.

BGH hebt Lüneburger Urteil auf.

Der Bundesgerichtshof vertrat hier eine andere Auffassung als das Gericht in Lüneburg. Die Vereinbarung von Mieter und Vormieter betrifft demnach ausschließlich die beiden Beteiligten und hat damit keinen Einfluss auf den Mietvertrag zwischen Miete rund Vermieter.

Die Vorsitzende Richterin merkte jedoch an, dass der Sachverhalt anders aussehen könnte, wenn auch der Vermieter an der Abmachung von Mieter und Vormieter beteiligt ist. Das war hier aber ausdrücklich nicht der Fall.

Mieterbund begrüßt das Urteil, Haus & Grund übt Kritik.

Der Deutsche Mieterbund begrüßt das Urteil. Mieterbund-Justiziar Stefan Bentrop dazu: „In Zukunft muss der Mieter einzig und allein in seinen Mietvertrag schauen, um Klarheit über die Frage der Schönheitsreparaturen zu gewinnen.“

Weniger begeistert ist der Präsident des Eigentümerverbandes Haus & Grund, Kai Warnecke. Er sprach von einem «Urteil, das niemandem weiterhilft». Absprachen zwischen altem und neuem Mieter seien für beide eine wunderbare Lösung gewesen. In Zukunft müsse man Vermietern davon abraten, sich auf eine solche Regelung noch einzulassen.

Über Alexandra Romahn

Alexandra Romahn ist seit fast einem Jahrzehnt als Immobilienmakler in Lüneburg und Umgebung tätig. Sie gehört zum RE/MAX Maklerverbund und ist zertifizierte Immobilienmaklerin (IHK).

Footer

Neueste Beiträge

  • Immobilienwissen: Was ist eigentlich eine Auflassungsvormerkung?
  • Wärmedämmung: Wie Sie Ihre Fassade von Algen und Flechten frei halten
  • Wir sagen Danke! Informationsabend war voller Erfolg.
  • Mieter bekommen mehr Rechte bei Schönheitsreparaturen.
  • Einladung zum Themenabend: Wie verkaufe ich meine Immobilie alleine?

Soziale Medien

  • E-Mail
  • Facebook
  • LinkedIn
  • XING

Stichwörter

Alarmanlage (1) Algen (1) Aufstocken (1) Baumschutzsatzung Lüneburg (1) Brunnen (1) Dachgeschoss (1) Einbruch (1) eindruchsichere Fenster (1) Einrichtung (1) Erbschaftssteuer (1) Garten (1) Hausschenkung (1) Haus verschenken (1) Herbst (1) Immobilienmakler in Lüneburg (2) Immobilienpreise in Lüneburg (1) Lüneburg (2) Mietpreisbremse (1) Mietrecht (1) NIeßbrauch (1) Regenwasser (1) Schutz vor Einbrechern (1) Schönheitsreparaturen (1) Stile (1) Wohnen in Lüneburg (1) Wohnrecht (1) Wohntrends (1) Wärmedämmung (1) Zisternen (1) Zwangsversteigerung (1)

Kontakt

Immobilienmaklerin (IHK) Alexandra Romahn
RE/MAX Immobilien
Am Sande 31
21335 Lüneburg
Deutschland
04131-7670128
a.romahn@remax-lueneburg.de

Cookie-Zustimmung verwalten
Wir verwenden Cookies, um unsere Website und unseren Service zu optimieren.
Funktional Immer aktiv
Die technische Speicherung oder der Zugang ist unbedingt erforderlich für den rechtmäßigen Zweck, die Nutzung eines bestimmten Dienstes zu ermöglichen, der vom Teilnehmer oder Nutzer ausdrücklich gewünscht wird, oder für den alleinigen Zweck, die Übertragung einer Nachricht über ein elektronisches Kommunikationsnetz durchzuführen.
Vorlieben
Die technische Speicherung oder der Zugriff ist für den rechtmäßigen Zweck der Speicherung von Präferenzen erforderlich, die nicht vom Abonnenten oder Benutzer angefordert wurden.
Statistiken
Die technische Speicherung oder der Zugriff, der ausschließlich zu statistischen Zwecken erfolgt. Die technische Speicherung oder der Zugriff, der ausschließlich zu anonymen statistischen Zwecken verwendet wird. Ohne eine Vorladung, die freiwillige Zustimmung deines Internetdienstanbieters oder zusätzliche Aufzeichnungen von Dritten können die zu diesem Zweck gespeicherten oder abgerufenen Informationen allein in der Regel nicht dazu verwendet werden, dich zu identifizieren.
Marketing
Die technische Speicherung oder der Zugriff ist erforderlich, um Nutzerprofile zu erstellen, um Werbung zu versenden oder um den Nutzer auf einer Website oder über mehrere Websites hinweg zu ähnlichen Marketingzwecken zu verfolgen.
Optionen verwalten Dienste verwalten Verwalten von {vendor_count}-Lieferanten Lese mehr über diese Zwecke
Einstellungen anzeigen
{title} {title} {title}