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Wie Sie mit einer Schenkung plus Wohnrecht die Erbschaftssteuer legal vermeiden.

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Niemand zahlt gerne Erbschaftssteuer. Es gibt einen Weg, die Zahlung der Erbschaftsteuer zu vermeiden. Ein völliger legaler Weg ist die Schenkung. Die Eltern übertragen Ihre Immobile schon zu Lebzeiten auf ihre Kinder. Durch diese Schenkung ist es möglich, die Immobilie auf die Kinder zu übertragen. Die Erbschaftsteuer fällt dann nicht mehr an. Natürlich werden  die Eltern oft noch weiter Haus wohnen wollen. Meistens bis zum Lebensende oder bis ein Umzug in ein Heim notwendig wird. Damit die Eltern in einer sicheren Position sind und von dern Kindern nicht vorzeitig vor die Tür gesetzt werden können, verknüpft man so eine Schenkung mit einem lebenslangen Wohnrecht für die Eltern.

Was Sie bei der Schenkung einer Immobilie mit Wohnrecht beachten müssen?

Das lebenslange Wohnrecht bringt einige Besonderheiten mit sich. Das Wohnrecht ist immer an die jeweilige Immobilie und an die Person gebunden, der es ursprünglich eingeräumt wurde. Das Wohnrecht ist nicht übertragbar. Das Wohnrecht endet erst dann, wenn die Person, der das Wohnrecht eingeräumt wurde, stirbt. Oder wenn der Berechtigte das Wohnrecht nicht mehr wahr nehmen kann, weil er zu alt oder zu krank ist, um für sich selbst zu sorgen und womöglich in ein Pflegeheim oder Krankenhaus umziehen muss.Nach diesem Auszug hat der Berechtigte keine Rechte mehr an der Immobilie. Er kann also nicht die Immobilie, in der er Wohnrecht hat, weiter vermieten und so von den Mieteinnahmen profitieren. Darum ist es für die Eltern sinnvoller, ein Nießbrauchsrecht nach § 1030 ff. BGB zu vereinbaren. Entscheiden sie sich später für einen Umzug in eine andere Wohnung oder in ein Pflegeheim, kommen ihnen die Mieteinnahmen zugute. Das Nießbrauchsrecht ermöglicht also auch die Nutzung durch die Eltern, wenn sie das Haus nicht mehr selbst bewohnen können.

Warum das Wohnrecht im Grundbuch eingetragen werden sollte.

Selbst bei gutem Einvernehmen können unvorhergesehene Ereignisse auftreten. Damit die Eltern nicht aus der Immobilie auszuziehen müssen, falls die Kinder das Haus z. B. aus einer finanziellen Notlage heraus verkaufen müssen, sollte das Wohnrecht im Grundbuch eingetragen werden. Beim Hausverkauf muss der neue Besitzer das eingeräumte Wohnrecht akzeptieren. Zwar ist die Übertragung des lebenslangen Wohnrechts in Form eines Leihvertrages auch gültig, wenn nur eine mündliche Vereinbarung besteht, aber diese macht die Rechtslage äußerst kompliziert.

Um eine Zwangsversteigerung abzuwenden, ist es sinnvoll bei der Schenkung ein Rückforderungsrecht zu vereinbaren, damit das Haus auf die Eltern rücküberschrieben werden kann. Anderenfalls ist mit dem Haus auch das Wohnrecht verwirkt. Insofern empfehlen wir von RE/MAX den Eltern, bereits im Vorfeld festzulegen, ob die Kinder das Haus belasten dürfen.

Was geschieht beim Verkauf einer Immobilie mit lebenslangem Wohnrecht?

Basierend auf & 1093 BGB darf der Wohnberechtigte Familienmitglieder, den Partner oder Pflegepersonal aufnehmen. Er darf Anlagen wie Heizungen und Strom mitbenutzen, muss aber für die Nebenkosten und für Reparaturen in seinem Wohnbereich aufkommen. Das eingetragene Wohnrecht hat jedoch Einfluss auf den Verkaufspreis einer Immobilie. Dieser fällt in der Regel geringer aus als bei einem unbelasteten Haus. Sie möchten eine Immobilie mit Wohnrecht verkaufen? Dann kontaktieren Sie uns bzgl. eines unverbindlichen Beratungsgesprächs und einer Immobilienbewertung.

Über Alexandra Romahn

Alexandra Romahn ist seit fast einem Jahrzehnt als Immobilienmakler in Lüneburg und Umgebung tätig. Sie gehört zum RE/MAX Maklerverbund und ist zertifizierte Immobilienmaklerin (IHK).

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Kontakt

Immobilienmaklerin (IHK) Alexandra Romahn
RE/MAX Immobilien
Am Sande 31
21335 Lüneburg
Deutschland
04131-7670128
a.romahn@remax-lueneburg.de

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